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   VG Ansbach, 09.11.2021 - AN 16 S 21.01395   

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https://dejure.org/2021,47731
VG Ansbach, 09.11.2021 - AN 16 S 21.01395 (https://dejure.org/2021,47731)
VG Ansbach, Entscheidung vom 09.11.2021 - AN 16 S 21.01395 (https://dejure.org/2021,47731)
VG Ansbach, Entscheidung vom 09. November 2021 - AN 16 S 21.01395 (https://dejure.org/2021,47731)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 3, § 10 Abs. 1, § 45 Abs. 2 S. 1, § 46 Abs. 2 und 3; VwGO § 80 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5; VwZVG Art. 19, 21a
    Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis (Waffenbesitzkarte), waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, Unterstützung von Bestrebungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, Interessenabwägung

  • rewis.io

    Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis (Waffenbesitzkarte), waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, Unterstützung von Bestrebungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, Interessenabwägung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 18.09.2017 - 15 CS 17.1675

    Keine Duldungsverfügung gegenüber dem Grundstückseigentümer bei

    Auszug aus VG Ansbach, 09.11.2021 - AN 16 S 21.01395
    Denn die mögliche Notwendigkeit einer Duldungsanordnung gegenüber dem Bruder des Antragstellers, die im Übrigen nur erforderlich ist, wenn dieser nicht bereit ist, den Eingriff zu dulden (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2018 - 15 CS 17.1675 - juris Rn. 32), und die sich wegen des Persönlichkeitsmerkmals einer waffenrechtlichen Erlaubnis hier ohnehin nur auf die nicht für sofort vollziehbar erklärte Verpflichtung zur Abgabe der Waffenbesitzkarte beziehen könnte (vgl. im Folgenden unter II 2.2), betrifft jedenfalls nicht die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung, sondern ohnehin allenfalls die Frage ihrer Durchsetzbarkeit im Wege des Verwaltungszwangs (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2021 - 1 ZB 21.59 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 12.10.1998 - 1 B 245.97
    Auszug aus VG Ansbach, 09.11.2021 - AN 16 S 21.01395
    Die Prognose hat sich dabei am Zweck des Gesetzes zu orientieren, wonach die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen sind, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (stRspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12.10.1998 - 1 B 245/97 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 02.12.2020 - 24 CS 20.2211

    Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis

    Auszug aus VG Ansbach, 09.11.2021 - AN 16 S 21.01395
    Entgegen der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers kann ein Überwiegen des Interesses an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage daher nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall angenommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 2.12.2020 - 24 CS 20.2211 - juris Rn. 26).
  • VGH Bayern, 16.09.2008 - 21 ZB 08.655

    Antrag auf Zulassung der Berufung; keine ernstlichen Zweifel; Waffenrecht;

    Auszug aus VG Ansbach, 09.11.2021 - AN 16 S 21.01395
    Es genügt folglich, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen in Zukunft nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition besteht (BayVGH, B.v. 16.09.2008 - 21 ZB 08.655 - juris Rn. 7 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 07.11.2007 - 21 ZB 07.2711
    Auszug aus VG Ansbach, 09.11.2021 - AN 16 S 21.01395
    Nach dem in der Rechtsprechung entwickelten Maßstab ist nicht erforderlich, dass aus den zugrunde gelegten Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf künftiges Fehlverhalten des Betroffenen zu schließen ist, sondern ausreichend ist vielmehr eine auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (BayVGH, B.v. 07.11.2007 - 21 ZB 07.2711 - juris Rn. 7 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 05.10.2020 - 24 BV 19.510

    Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis bei Zugehörigkeit zu einem Motorradclub

    Auszug aus VG Ansbach, 09.11.2021 - AN 16 S 21.01395
    Denn die vorliegenden Erkenntnisse sprechen dafür, dass er am 14. Oktober 2017 und damit zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2020 - 24 BV 19.510 - juris Rn. 14 m.w.N.) innerhalb des 5-Jahreszeitraums des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG an einer sogenannten "Sicherheitsstreife" der SOO in Würzburg teilgenommen und damit eine Vereinigung zumindest unterstützt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet ist (§ 5 Abs. 2 Nr. 3c WaffG).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2013 - 16 A 2905/11

    Anspruch eines Jägers auf Wiedererteilung eines Jagdscheins i.R.d. Prüfung des

    Auszug aus VG Ansbach, 09.11.2021 - AN 16 S 21.01395
    Der Umstand einer ansonsten ordnungsgemäßen Lebensführung widerlegt die Regelvermutung daher nicht (OVG Münster, B.v. 4.4.2013 - 16 A 2905/11 - juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 26.02.2021 - 1 ZB 21.59

    Erfolgloses Berufungszulassung: Anfechtung der Beseitigungsanordnung für eine

    Auszug aus VG Ansbach, 09.11.2021 - AN 16 S 21.01395
    Denn die mögliche Notwendigkeit einer Duldungsanordnung gegenüber dem Bruder des Antragstellers, die im Übrigen nur erforderlich ist, wenn dieser nicht bereit ist, den Eingriff zu dulden (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2018 - 15 CS 17.1675 - juris Rn. 32), und die sich wegen des Persönlichkeitsmerkmals einer waffenrechtlichen Erlaubnis hier ohnehin nur auf die nicht für sofort vollziehbar erklärte Verpflichtung zur Abgabe der Waffenbesitzkarte beziehen könnte (vgl. im Folgenden unter II 2.2), betrifft jedenfalls nicht die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung, sondern ohnehin allenfalls die Frage ihrer Durchsetzbarkeit im Wege des Verwaltungszwangs (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2021 - 1 ZB 21.59 - juris Rn. 5).
  • VG Schwerin, 01.06.2023 - 3 A 2354/20

    Widerruf eines Kleinen Waffenscheins

    Gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und das von diesem umfasste und in Art. 20 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende Gewaltmonopol (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 547) richtet sich eine Bestrebung, wenn sie versucht, durch öffentliche Aktionen das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung zu erschüttern, um selbst anstelle staatlicher Vollzugsbehörden als Wahrer von Recht und Ordnung wahrgenommen zu werden (vgl. VG Ansbach Beschluss vom 9. November 2021 - 16 S 21.1395 -, BeckRS 2021, 35976 Rn. 21).

    Wenngleich in diesem Flyer erklärt wird, nicht die Aufgaben der Polizei übernehmen zu wollen und nicht die Rechtsstaatlichkeit anzuzweifeln, war die Bestrebung darauf gerichtet, das Gewaltmonopol des Staates infrage zu stellen (vgl. auch VG Ansbach, Beschluss vom 9. November 2021 - 16 S 21.1395 -, BeckRS 2021, 35976 Rn. 21; Verfassungsschutzbericht Bayern 2018, S. 118).

    Es spielt insoweit auch keine Rolle, ob die SOOG M-V oder die SOOG sich von den SOO als Gründer dieser "Bruderschaft" oder etwa der Landesabteilung Bayern, die Sicherheitsstreifen durchgeführt hat (VG Ansbach Beschluss vom 9. November 2021 - 16 S 21.1395 -, BeckRS 2021, 35976 Rn. 22), distanziert hat.

  • VG Schwerin, 07.12.2023 - 3 A 1408/21

    Waffenverbot wegen mutmaßlicher Mitgliedschaft in der Prepper-Gruppe NORD KREUZ

    Gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und das von diesem umfasste und in Art. 20 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende Gewaltmonopol (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 547) richtet sich eine Bestrebung, wenn sie versucht, durch öffentliche Aktionen das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung zu erschüttern, um selbst anstelle staatlicher Vollzugsbehörden als Wahrer von Recht und Ordnung wahrgenommen zu werden (vgl. VG Ansbach Beschluss vom 9. November 2021 - 16 S 21.1395 -, BeckRS 2021, 35976 Rn. 21).
  • VG Schwerin, 07.12.2023 - 3 A 126/22

    Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis: Unzuverlässigkeit bei mutmaßlicher

    Gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und das von diesem umfasste und in Art. 20 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende Gewaltmonopol (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 547) richtet sich eine Bestrebung, wenn sie versucht, durch öffentliche Aktionen das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung zu erschüttern, um selbst anstelle staatlicher Vollzugsbehörden als Wahrer von Recht und Ordnung wahrgenommen zu werden (vgl. VG Ansbach Beschluss vom 9. November 2021 - 16 S 21.1395 -, BeckRS 2021, 35976 Rn. 21).
  • VG Schwerin, 15.11.2023 - 3 A 1277/21

    Waffenverbot wegen mutmaßlicher Mitgliedschaft in einer sog. "Prepper-Gruppe"

    Gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und das von diesem umfasste und in Art. 20 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende Gewaltmonopol (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 547) richtet sich eine Bestrebung, wenn sie versucht, durch öffentliche Aktionen das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung zu erschüttern, um selbst anstelle staatlicher Vollzugsbehörden als Wahrer von Recht und Ordnung wahrgenommen zu werden (vgl. VG Ansbach Beschluss vom 9. November 2021 - 16 S 21.1395 -, BeckRS 2021, 35976 Rn. 21).
  • VG Schwerin, 07.12.2023 - 3 A 1162/22

    Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis: Unzuverlässigkeit bei mutmaßlicher

    Gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und das von diesem umfasste und in Art. 20 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende Gewaltmonopol (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 547) richtet sich eine Bestrebung, wenn sie versucht, durch öffentliche Aktionen das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung zu erschüttern, um selbst anstelle staatlicher Vollzugsbehörden als Wahrer von Recht und Ordnung wahrgenommen zu werden (vgl. VG Ansbach Beschluss vom 9. November 2021 - 16 S 21.1395 -, BeckRS 2021, 35976 Rn. 21).
  • VG Schwerin, 15.11.2023 - 3 A 1603/21

    Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen mutmaßlicher Mitgliedschaft in

    Gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und das von diesem umfasste und in Art. 20 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende Gewaltmonopol (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 547) richtet sich eine Bestrebung, wenn sie versucht, durch öffentliche Aktionen das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung zu erschüttern, um selbst anstelle staatlicher Vollzugsbehörden als Wahrer von Recht und Ordnung wahrgenommen zu werden (vgl. VG Ansbach Beschluss vom 9. November 2021 - 16 S 21.1395 -, BeckRS 2021, 35976 Rn. 21).
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